AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Trisora GmbH – Sicherheitssysteme

Für Verbraucher
(nicht-kaufmännischer Verkehr)

Für Unternehmer
(kaufmännischer Verkehr)


AGB für Verbraucher (nicht-kaufmännischer Verkehr)

Stand Juni 2021

I. Angebot und Vertragsabschluss

Unsere AGB gelten für alle unsere Angebote und Auftragsbestätigungen und sind Grundlage aller unserer Lieferungen, Leistungen und Beratungen und gelten auch für Nachträge und Folgeaufträge, ohne dass sie nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Die vom Besteller unterzeichnete Bestellung/Auftrag ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen.

II. Überlassene Unterlagen

An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form –, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen, Ausführpläne etc., behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von Abschnitt I annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

III. Preise und Zahlung

  • In unseren Preisen ist die Umsatzsteuer nicht enthalten. Unsere Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Soweit nichts anderes vereinbart, sind die Liefer- und Versandkosten in unseren nicht Preisen enthalten.
  • Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
  • Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsstellung zahlbar. Verzugszinsen werden in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass wir einen höheren Verzugsschaden geltend machen, hat der Besteller die Möglichkeit, uns nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden überhaupt nicht oder in zumindest wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist.
  • Der Besteller hat, soweit erforderlich und nichts anderes vereinbart, auf seine Kosten branchenfremde Nebenarbeiten und der dafür notwendigen Materialien und Werkzeuge zu übernehmen.

IV. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Forderungen rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Aufrechnung gegen unsere Ansprüche ist der Besteller auch berechtigt, wenn er Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Kaufvertrag geltend macht. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

V. Lieferzeit

  • Soweit kein ausdrücklich verbindlicher Liefertermin vereinbart wurde, sind unsere Liefertermine bzw. Lieferfristen ausschließlich unverbindliche Angaben.
  • Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  • Der Besteller kann zwei Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins/Lieferfrist uns in Textform auffordern binnen einer angemessenen Frist zu liefern. Sollten wir einen ausdrücklichen Liefertermin/eine Lieferfrist schuldhaft nicht einhalten oder wenn wir aus anderem Grund in Verzug geraten, so muss der Besteller uns eine angemessene Nachfrist zur Bewirkung der Leistung setzen. Wenn wir die Nachfrist fruchtlos verstreichen lassen, so ist der Besteller berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten.
  • Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns hierdurch entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Besteller bleibt seinerseits vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe überhaupt nicht oder zumindest wesentlich niedriger entstanden ist. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät.
  • Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

VI. Eigentumsvorbehalt

  • Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor.
  • Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß Paragraf 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
  • Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
  • Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

VII. Gewährleistung und Mängelrüge

  • Soweit die in unseren Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen enthaltenen Angaben nicht von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind, sind die dort enthaltenen Abbildungen oder Zeichnungen nur annähernd maßgebend.
  • Soweit der gelieferte Gegenstand nicht die zwischen dem Besteller und uns vereinbarte Beschaffenheit hat oder er sich nicht für die nach unserem Vertrag vorausgesetzten oder die Verwendung allgemein eignet oder er nicht die Eigenschaften, die der Besteller nach unseren öffentlichen Äußerungen erwarten konnten, hat, so sind wir zur Nacherfüllung verpflichtet. dies gilt nicht, wenn wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind.
  • Der Besteller hat zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die vom Besteller gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Besteller bleibt. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Besteller ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder haben wir die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.
  • Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Besteller erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder wir die Nacherfüllung verweigert haben. Das Recht des Bestellers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt. Wir haften unbeschadet vorstehender Regelungen und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertretern oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine schriftliche Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist. Die Produktbeschreibungen beinhalten keine Beschaffenheitsgarantie. Der Einbau oder die Verbindung in andere Sache ist nur mit schriftlicher ausdrücklicher Beschaffenheitsvereinbarung seitens Trisora erlaubt.
  • Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haften wir im Übrigen nicht. Die in den Sätzen 1 – 3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.
  • Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  • Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre bei Neuware und ein Jahr bei gebrauchter Ware, gerechnet ab Inbetriebnahme oder Gefahrübergang. Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
  • Die Gewährleistung erlischt, wenn an der Anlage nicht fachgerechte Reparaturversuche, Instandsetzungsarbeiten oder technische Änderungen durch den Besteller oder Dritte stattgefunden haben. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf die natürliche Abnutzung oder auf Schäden, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung durch den Betreiber entstehen. Außerdem nicht, wenn die Geräte ungeeigneten chemischen, physikalischen, elektromechanischen oder elektrischen Einflüsse ausgesetzt werden, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
  • Die Ansprüche entfallen ferner, wenn auf dem Produkt eventuell aufgebrachte Kennzeichnungen wie Modellname, Seriennummer usw. geändert, gelöscht, entfernt oder unleserlich gemacht werden, Garantiesiegel oder Siegellacke nicht gebrochen oder beschädigt worden sind.
  • Eine Gewährleistung für vom Kunden beigestellte Produkte übernehmen wir nicht.
  • Die Gewährleistung auf eine fehlerfreie Software beschränkt sich darauf, dass die gelieferten Programme für den üblichen oder nach dem Vertag erforderlichen Gebrauch entsprechend der Beschreibung tauglich sind. Wir übernehmen darüber hinaus keine Gewährleistung für die Fehlerfreiheit der Programme außerhalb des Gegenstandes des Vertrages. Werden Programme für kundeneigene Hardware eingesetzt, erstreckt sich die Gewährleistung nur auf die gelieferte Software und nicht auf das Zusammenwirken mit der vom Kunden beigestellten Hard- und Software.
  • Bei nicht offensichtlichen Mängel beträgt die Mängelanzeigefrist zwei Jahre, bei gebrauchten Waren beträgt diese ein Jahr. Fristbeginn ist der gesetzliche Verjährungsbeginn.
  • Eine darüber hinausgehende Haftung wird nicht übernommen, insbesondere wird nicht für Schäden gehaftet, die als Folge von strafbaren Handlungen (z.B. Raub, Diebstahl, Einbruchdiebstahl) gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen des Vertragspartners oder Dritten entstehen. Ausgeschlossen sind in jedem Fall Ersatzansprüche für Folgeschäden, z.B. bei Nichtfunktionieren der Anlage, Einbruch, Kosten der Polizei bzw. Feuerwehr sowie ggf. Bewachungsunternehmen bei Gefahrenmeldungen, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften über eine Haftung für Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit diesen Haftungsbeschränkungen entgegenstehen.

Herstellergarantie:

  • Trisora bietet dem Käufer für alle unter der Marke „Trisora“ vertriebenen Produkte eine zusätzliche Herstellergarantie an. Die Voraussetzungen und der Leistungsumfang dieser Herstellergarantie ergeben sich aus den Garantiebedingungen, die dem Käufer auf Anfrage übermittelt werden und im Internet unter www.trisora.de verfügbar sind. Für Produkte oder Komponenten anderer Hersteller gelten die jeweiligen Garantiebedingungen des Herstellers. Durch Reparatur oder Ersatz entsteht keine automatische Verlängerung der Garantiezeit.
  • Gesetzliche Mängelrechte des Käufers gegenüber dem Verkäufer werden von der Herstellergarantie nicht berührt. Sie treten uneingeschränkt neben die Herstellergarantie und bestehen unabhängig von einer etwaigen Geltendmachung der Herstellergarantie.

VIII. Sonstiges

  • Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
  • Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

Trisora GmbH
Dortmunder Straße 15 
57234 Wilnsdorf


AGB für Unternehmer (kaufmännischer Verkehr)

Stand Juni 2021

I. Geltungsbereich

  • Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von Paragraf 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
  • Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
  • Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

II. Angebot und Vertragsabschluss

Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß Paragraf 145 BGB anzusehen ist, können wir diese, durch Zusendung einer Auftragsbestätigung, innerhalb von zwei Wochen annehmen.

III. Überlassene Unterlagen

An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form –, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen, Ausführpläne etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von Abschnitt II annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

IV. Preise und Zahlung

  • Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe.
  • Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
  • Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb 7 Tagen nach Rechnungsstellung zahlbar. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  • Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
  • Der Besteller hat, soweit erforderlich und nichts anderes vereinbart, auf seine Kosten branchenfremde Nebenarbeiten und der dafür notwendigen Materialien und Werkzeuge zu übernehmen.

V. Zurückbehaltungsrechte

Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

VI. Lieferzeit

  • Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  • Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
  • Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes.
  • Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

VII. Lieferung, Gefahrübergang bei Versendung

Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

Die von uns gelieferten Produkte und deren technisches Know-how sind nur zur Benutzung und zum Verbleib in von uns direkt belieferten Ländern bestimmt. Der Käufer verpflichtet sich, die jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften und vor einem beabsichtigten Export oder Reexport alle einschlägigen nationalen und internationalen Rechtsvorschriften (Exportkontrollbestimmungen) zu beachten.
Der Käufer ist für die Einhaltung der Rechtsvorschriften und sog. Ausfuhrkontrollbestimmungen selbst und auch durch seine Abnehmer verantwortlich und stellt uns insoweit von jeder Haftung frei.

VIII. Eigentumsvorbehalt

  • Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzufordern, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
  • Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß Paragraf 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
  • Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
  • Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung bereits jetzt an.
  • Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

IX. Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress

  • Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach Paragraf 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  • Mängelansprüche bei Neuware verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Für gebrauchte Waren bestehen keine Mängelansprüche, außer diese sind gesondert schriftlich vereinbart. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
  • Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge, nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
  • Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
  • Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
  • Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten einschließlich eventueller Aus- und Einbaukosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
  • Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.
  • Die Gewährleistung erlischt, wenn an der Anlage nicht fachgerechte Reparaturversuche, Instandsetzungsarbeiten oder technische Änderungen durch den Besteller oder Dritte stattgefunden haben. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf die natürliche Abnutzung oder auf Schäden, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung durch den Betreiber entstehen. Außerdem nicht, wenn die Geräte ungeeigneten chemischen, physikalischen, elektromechanischen oder elektrischen Einflüsse ausgesetzt werden, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
  • Eine Gewährleistung für vom Kunden beigestellte Produkte übernehmen wir nicht.
  • Die Gewährleistung auf eine fehlerfreie Software beschränkt sich darauf, dass die gelieferten Programme für den üblichen oder nach dem Vertrag erforderlichen Gebrauch entsprechend der Beschreibung tauglich sind. Wir übernehmen darüber hinaus keine Gewährleistung für die Fehlerfreiheit der Programme außerhalb des Gegenstandes des Vertrages. Werden Programme für kundeneigene Hardware eingesetzt, erstreckt sich die Gewährleistung nur auf die gelieferte Software und nicht auf das Zusammenwirken mit der vom Kunden beigestellten Hard- und Software.
  • Die Produktbeschreibungen beinhalten keine Beschaffenheitsgarantie. Der Einbau oder die Verbindung in andere Sache ist nur mit schriftlicher ausdrücklicher Beschaffenheitsvereinbarung seitens Trisora erlaubt.
  • Wir leisten nicht für Schäden, die sich aus höherer Gewalt, Brand, Explosion, Blitzschlag, Überspannungsschäden, einem unsachgemäßen Gebrauch, Bedienungsfehlern und fahrlässigem Verhalten, dem Transport oder der Verwendung in Verletzung anzuwendender nationalen und internationalen (IEC) Standards für elektrische Anlagen ergeben.
  • Die Ansprüche entfallen ferner, wenn auf dem Produkt eventuell aufgebrachte Kennzeichnungen wie Modellname, Seriennummer usw. geändert, gelöscht, entfernt oder unleserlich gemacht werden, Garantiesiegel oder Siegellacke nicht gebrochen oder beschädigt worden sind.
  • Eine darüber hinausgehende Haftung wird nicht übernommen, insbesondere wird nicht für Schäden gehaftet, die als Folge von strafbaren Handlungen (z.B. Raub, Diebstahl, Einbruchdiebstahl) gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen des Vertragspartners oder Dritten entstehen. Ausgeschlossen sind in jedem Fall Ersatzansprüche für Folgeschäden, z.B. bei Nichtfunktionieren der Anlage, Einbruch, Kosten der Polizei bzw. Feuerwehr sowie ggf. Bewachungsunternehmen bei Gefahrenmeldungen, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften über eine Haftung für Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit diesen Haftungsbeschränkungen entgegenstehen.

Herstellergarantie:

  • Trisora bietet dem Käufer für alle unter der Marke „Trisora“ vertriebenen Produkte eine zusätzliche Herstellergarantie an. Die Voraussetzungen und der Leistungsumfang dieser Herstellergarantie ergeben sich aus den Garantiebedingungen, die dem Käufer auf Anfrage übermittelt werden und im Internet unter www.trisora.de verfügbar sind. Für Produkte oder Komponenten anderer Hersteller gelten die jeweiligen Garantiebedingungen des Herstellers. Durch Reparatur oder Ersatz entsteht keine automatische Verlängerung der Garantiezeit.
  • Gesetzliche Mängelrechte des Käufers gegenüber dem Verkäufer werden von der Herstellergarantie nicht berührt. Sie treten uneingeschränkt neben die Herstellergarantie und bestehen unabhängig von einer etwaigen Geltendmachung der Herstellergarantie.

X. Sonstiges

  • Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
  • Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
  • Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

Trisora GmbH
Dortmunder Straße 15 
57234 Wilnsdorf